05.07.2010

Nichtraucher-Schutz in den Bundesländern

Der positive Volksentscheid zur Verschärfung des Gesetzes zum Nichtraucher-Schutz in Bayern führt vielerorts zu Diskussionen. Hier eine Übersicht wie das "öffentliche Rauchen" in den einzelnen Bundesländern geregelt ist...

Gesetze zum Nichtraucherschutz gibt es in allen Bundesländern. Ursprünglich unterschieden sich die Regelungen deutlich. Eines der schärfsten Rauchverbote hatte Bayern. Dann wurden in der Gastronomie mehr und mehr Ausnahmen zugelassen. So dürfen inzwischen vielerorts separate Raucherräume eingerichtet werden. Von August an gilt in Bayern aber wieder ein striktes Rauchverbot. Ein Überblick:

BADEN-WÜRTTEMBERG: Gaststätten müssen rauchfrei sein, können aber abgeschlossene Raucherräume einrichten. Rauchen in Einraumkneipen, ist erlaubt. In Diskotheken darf nur in vollständig abgetrennten Nebenräumen ohne Tanzfläche gequalmt werden, wenn sie nicht von Jugendlichen besucht werden. Das Rauchen in Festzelten ist erlaubt.

BAYERN: Von August an ist Qualmen in Gaststätten, Kneipen und Bierzelten ausnahmslos verboten. Auf dem Oktoberfest darf in diesem Jahr noch geraucht werden, im nächsten nicht mehr.

BERLIN: Rauchen ist nur in abgetrennten Raucherräumen von Restaurants und Kneipen erlaubt sowie in Kneipen, die kleiner als 75 Quadratmeter sind. Clubs und Diskotheken, die auch von unter 18-Jährigen besucht werden, müssen rauchfrei sein. Wenn nur Erwachsene Zutritt haben, dürfen separate Raucherräume eingerichtet werden. In Shisha(Wasserpfeifen)-Gaststätten ohne Alkoholausschank darf geraucht werden, wenn Minderjährige draußenbleiben.

BRANDENBURG: In Brandenburg darf geraucht werden, wenn die Gastfläche nicht größer als 75 Quadratmeter ist, kein abgetrennter Nebenraum existiert und keine zubereiteten Speisen angeboten werden. Das Lokal muss als Rauchergaststätte gekennzeichnet sein. Bei größeren Einheiten darf ein Raum für Raucher abgetrennt werden.

BREMEN: In Gaststätten und Diskotheken sind separate Raucherräume erlaubt, wenn Minderjährige keinen Zutritt haben. In Einraumgaststätten bis 75 Quadratmeter darf geraucht werden, wenn sie als Raucherkneipe gekennzeichnet sind und unter 18-Jährige keinen Eintritt haben. In Festzelten, auf Jahrmärkten und Volksfesten müssen Nichtraucher den blauen Dunst ertragen.

HAMBURG: Qualmen ist in Kneipen, Restaurants und Diskotheken verboten, wenn dort Essen angeboten wird. Gaststätten, in denen es kein Essen gibt, können separate Raucherräume einrichten. In Lokalen ohne Essensangebot, die nur einen Raum und eine Gastfläche von weniger als 75 Quadratmeter haben, kann Rauchen erlaubt sein, wenn unter 18-Jährige keinen Zutritt haben.

HESSEN: In Einraumkneipen darf gequalmt werden, in größeren Gaststätten und Diskotheken nur in Nebenräumen. In Festzelten, die nur vorübergehend betrieben werden, gilt das gesetzliche Rauchverbot nicht.

MECKLENBURG-VORPOMMERN: Tabakqualm ist in Kneipen und Restaurants nur in separaten Nebenräumen erlaubt. Für Einraumkneipen gelten Ausnahmen. In Diskotheken darf generell nicht geraucht werden.

NIEDERSACHSEN: In Restaurants, Kneipen und Diskotheken ist Rauchen nur in abgetrennten Räumen erlaubt. In Einraumkneipen darf geraucht werden, wenn dort kein Essen serviert wird. Die Kneipe muss als Rauchergaststätte gekennzeichnet werden, Jugendliche unter 18 Jahren haben keinen Zutritt.

NORDRHEIN-WESTFALEN: Rauchen ist in Einraumgaststätten erlaubt, die nicht größer als 75 Quadratmeter sind. Sie müssen als Raucherkneipen gekennzeichnet sein, Jugendlichen unter 18 Jahren dürfen keinen Zutritt haben, und in solchen Kneipen dürfen keine zubereiteten Speisen serviert werden. In Diskotheken darf nur in abgetrennten Räumen gequalmt werden.

RHEINLAND-PFALZ: In Gaststätten und Diskotheken können Nebenräume als Raucherräume deklariert werden. Die Gäste von Einraumgaststätten unter 75 Quadratmetern dürfen qualmen. Vorübergehend aufgestellte Festzelte müssen nicht rauchfrei sein.

SAARLAND: Der blaue Dunst ist derzeit nur in separaten Nebenräumen, in einer inhabergeführten Gaststätte oder einer Gaststätte mit einem Schankraum unter 75 Quadratmetern ohne Speisenangebot erlaubt. Nach einem neuen Gesetz soll das Rauchen bald in allen Gastronomiebetrieben grundsätzlich verboten sein. Die Regel sollte ursprünglich von Juli an gelten, wurde aber Ende Juni vom Verfassungsgerichtshof nach Klagen von Gastwirten vorläufig gestoppt. Die Richter wollen im kommenden Jahr in der Sache entscheiden.

SACHSEN: Kneipen können einen separaten Raucherraum einrichten. Außerdem dürfen Einraum-Gaststätten, Spielhallen und Diskotheken ihren Gästen das Qualmen erlauben, wenn Minderjährige keinen Zutritt haben. Zulässig ist das Rauchen außerdem bei geschlossenen Gesellschaften wie bei Familienfeiern.

SACHSEN-ANHALT: Gaststätten können einen Raucherraum einrichten, Jugendliche dürfen diesen nicht betreten. In Einraumkneipen darf gequalmt werden, in Nebenräumen von Diskotheken nur, wenn Minderjährige generell keinen Zutritt haben.

SCHLESWIG-HOLSTEIN: Gequalmt wird in Einraumkneipen und in Nebenräumen von Gaststätten. In diese Nebenräume dürfen nur Erwachsene. Vorübergehend aufgestellte Festzelte sind vom Rauchverbot ausgenommen.

THÜRINGEN: Thüringen hat sein Nichtraucherschutzgesetz im Juni abgeschwächt. Damit darf in Einraumkneipen wieder offiziell geraucht werden. In größeren Gaststätten ist der Griff zum Glimmstängel nur in separaten Raucherräumen erlaubt.