18.07.2014
Hörgerät: Erstverordnung nur durch den HNO-Arzt
Wer erstmals ein Hörgerät braucht, muss vorher zum HNO-Arzt gehen. Dies hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) aktuell mit seiner Beschlussfassung zur Änderung der Hilfsmittel-Richtlinie klargestellt...
Die Erstverordnung eines Hörgerätes hat immer durch einen Hals-Nasen-Ohrenarzt zu geschehen. Dies stellte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in einer Beschlussfassung zur Änderung der Hilfsmittel-Richtlinie klar. Darüber hinaus ist in vielen Fällen auch die Folgeverordnung fachärztliche Aufgabe. Grundsätzlich haben alle Patienten die Möglichkeit, bei Folgeverordnungen einen Arzt aufzusuchen, so der G-BA. Der Präsident des Berufsverbandes der Hals-Nasen-Ohrenärzte, Dr. Dirk Heinrich, begrüßt den G-BA-Beschluss und rät den Patienten, bei Hörproblemen immer einen Arzt zu konsultieren: „Nur der Facharzt für HNO-Heilkunde kann eine medizinisch abgesicherte Indikation und Folgeversorgung bei Hörhilfen sicherstellen.“
Zu den Folgeverordnungen, bei denen der Arztvorbehalt grundsätzlich gilt, gehören laut G-BA-Beschluss die Hörgeräteversorgung von Kindern und Jugendlichen sowie die Versorgung bei neu aufgetretenem Tinnitus. Ferner müssen alle Patienten mit einer an hochgradigen, an Taubheit grenzenden, Schwerhörigkeit ärztlich abgeklärt werden (sog. WHO-Grad IV). In den genannten Fällen sei im Sinne der Patientinnen und Patienten die fachärztliche Expertise zwingend erforderlich, so der unparteiische Vorsitzende des G-BA, Josef Hecken. Wenn es medizinisch geboten ist, so der G-BA weiter, obliegt die Folgeversorgung mit Hörgeräten darüber hinaus auch in Zukunft beim HNO-Arzt. Diese Entscheidung kann nur ein Arzt treffen, entschied das Gremium.
Der Präsident des HNO-Berufsverbandes warnt davor, bei Hörstörungen auf den Gang zum Arzt zu verzichten: „Hörprobleme können viele Ursachen haben, die es ärztlich abzuklären gilt. Nur so können die Patientinnen und Patienten sicher sein, dass nicht unter Umständen gefährliche Zweitkrankheiten, wie Tumore am Gehirnstamm oder Knocheneiterungen übersehen werden. Diese führen nämlich zu einer scheinbar harmlosen Hörverschlechterung, die ohne fachärztliche Diagnostik schnell der bereits abgeklärten Ersterkrankung zugeordnet werden können. Es bestehen nachgewiesener Maßen erhebliche Gefahren bei einer Hörgeräteverordnung am HNO-Arzt vorbei.“ Hinzukomme, erklärt Heinrich, dass die Auswahl der therapeutischen Option nur ein HNO-Arzt treffen könne. Neben der apparativen Therapie durch ein Hörgerät kommen bei Schwerhörigkeit konservativ medikamentöse sowie operative Methoden zum Einsatz.
Mit den Änderungen setzte der G-BA die vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) im Rahmen der Rechtsaufsicht erteilten Maßgaben zur Neufassung der Hilfsmittel-Richtlinie um. Neben den Präzisierungen zum Arztvorbehalt nahm der G-BA zudem Anpassungen der Versorgung bei einohriger Schwerhörigkeit sowie
der Erfolgskontrolle der Hörgeräteversorgung vor.
Pressemitteilung des Dt. Berufsverbandes der Hals-Nasen-Ohrenärzte
- Dateien:
Gespraech_03.jpg21 Ki
