Scharlach – Umgang mit symptomlosen Erreger-Trägern und regionale Meldepflicht

Da es eine Impfung gegen Scharlach nicht gibt, sind die Möglichkeiten der Prävention auf hygienische Maßnahmen begrenzt. Wichtig ist die schnelle Diagnose und daraufhin der unverzügliche Beginn der Antibiotika-Therapie. Diese Reihenfolge ist insofern wichtig, als ein unangebrachter Einsatz von Antibiotika die Gefahr einer Entwicklung von Resistenzen unter den Erregern erhöht.

Personen, die den Erreger tragen, aber keine Symptome zeigen, sollen nicht mit Antibiotika behandelt werden. Ausnahmen sind Kontaktpersonen von Patienten, die mehrmals hintereinander an Scharlach erkrankt sind, da die betreffende Kontaktperson möglicherweise den Erreger immer wieder neu überträgt. Die Antibiotika-Behandlung einer Kontaktperson sollte jedoch vorher durch einen Schnelltest auf die Streptokokken gerechtfertigt werden.

In einigen Bundesländern (u.a. Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen) ist Scharlach meldepflichtig. Wer erkrankt ist, darf sich nach §34 des Infektionsschutzgesetzes nicht in Gemeinschaftseinrichtungen aufhalten. Scharlach-Patienten, bei denen das rheumatische Fieber aufgetreten ist, erhalten nach überstandener Krankheit zur weiteren Prophylaxe fünf Jahre lang regelmäßig Penicilllin oder andere Antibiotika - in Falle eines Rückfalls sogar lebenslang.